I. Allgemeine Bestimmungen
1. Diese Bedingungen gelten für Bestellungen bei Auftragsannahmen. Andere Bedingungen des Lieferers gelten, auch wenn unsererseits kein Widerspruch erfolgt, nur dann, wenn sie von uns ausdrücklich anerkannt sind. Werden andere Bedingungen vereinbart, gelten diese Bedingungen nachrangig.
II. Bestellung/Vertragsdurchführung
1. Nur schriftliche Bestellungen sind für uns verbindlich.
2. Der Auftragnehmer bestätigt mit Vertragsabschluss, dass er über die Auftragsdurchführung, insbesondere auch über die Einsatzbedingungen, vollständig und zweifelsfrei informiert ist.
3. Alle Lieferungen erfolgen nach DIN-Normen, welche je nach Vertragsinhalt gültig sind.
4. Die Vergabe von Unteraufträgen ist grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.
III. Abtretung
1. Vertragsrechte oder Geldforderungen können nur mit unserem Einverständnis ganz oder teilweise auf Dritte übertragen werden.
IV. Preise
1. Mit dem vereinbarten Preis sind alle Kosten abgegolten, welche zur Erfüllung des Leistungsumfanges notwendig sind.
V. Verpackung
1. Verpackung wird nur bezahlt, wenn eine Vergütung dafür ausdrücklich vereinbart wurde.
VI. Versand/Lieferung
1. Alle Versandpapiere/Lieferscheine sind vollständig auszufül- len. Bestell-/Auftragsnummer der Stahlbau Schönebeck GmbH sind anzugeben. Anlieferungen sind anzuzeigen. Anlieferungen haben in der Zeit von 07.00 bis 15.00 Uhr zu erfolgen, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Versand/Lieferung erfolgt auf Gefahr des Absenders.
VII. Abnahme
1. Bei Zulieferung für einen Endkunden gilt als Abnahme die des Endkunden, wenn nichts anderes vereinbart ist.
VIII. Pläne/Zeichnungen/Vorrichtungen/Werkzeuge
1. Nach Erfüllung des Auftrages gibt der Auftragnehmer alle ihm übergebenen Unterlagen, Vorrichtungen und Werkzeuge unaufgefordert zurück.
2. Der Auftragnehmer darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers/Endkunden Unterlagen des Auftraggebers/Endkunden, die einen Vermerk zur Beschränkung der Verbreitung tragen, weder Dritten mitteilen noch veröffentlichen.
|
|
IX. Fristüberschreitung/Vertragsstrafe
1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, drohende Fristüberschreitungen unaufgefordert und unverzüglich nach Erkennen der Gefahr dem Auftraggeber schriftlich anzuzeigen. Jeder vereinbarte Liefertermin steht unter Vertragsstrafe. Pro angefangenen Tag des Verzuges wird eine Vertragsstrafe von 0,5% des Preises der vom Verzug betroffenen Lieferung fällig. Der Auftraggeber ist berechtigt, die fällige Vertragsstrafe gegen den Preis der Lieferung aufzurechnen, der Auftraggeber zeigt die Berechnung bzw. Aufrechnung an.
Die maximale Vertragsstrafe beträgt 5% des Preises der betroffenen Lieferung. Der Auftragnehmer ist außerdem für Verzugsfolgen schadensersatzpflichtig. Vorsorglich behält sich der Auftraggeber das Recht vor, in begründeten Fällen Vertragsstrafe nach erfolgter Abnahme zu verlangen entsprechend § 11 (4) VOB Teil B bzw. § 341 (3) BGB.
X. Rücktritt vom Vertrag
1. Kommt der Auftragnehmer mit der Bereitstellung des vertraglichen Liefer- und Leistungsumfanges um mehr als 20 Tage in Verzug, ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag zu kündigen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Vorablieferungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.
XI. Rechnungslegung/Zahlung/Sicherheitseinbehalte
1. Rechnungen sind in 2-facher Ausführung und unter Angabe der Auftrags-/Bestellnummer des Auftraggebers einzureichen.
2. Verrechnungen von Forderungen und Verbindlichkeiten sind nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung möglich.
Die Zahlungen erfolgen, wenn nicht anderes vereinbart, 14 Tage nach Eingang der Rechnung mit 2 % Skonto oder innerhalb 60 Tage ohne Skontoabzug.
3. Soweit nichts anderes vereinbart, werden 10% der Rechnungen als Sicherungsbetrag einbehalten. Ablösbar ist dieser Sicherungseinbehalt durch eine Bankbürgschaft in entsprechender Höhe nach Vorgaben der SBS GmbH.
XII. Gewährleistung
1. Der Auftragnehmer leistet für die Lieferung und Leistung für die Dauer von 5 Jahren ab Vertragserfüllung Gewähr. Der Auftraggeber wird Mängel sofort nach ihrer Entdeckung rügen. Der Gewährleistungsanspruch und die Gewährleistungspflicht gehen ggf. in allen Fällen unter gleichen Bedingungen auf die jeweiligen Rechtsnachfolger des Auftraggebers und des Auftragnehmers über. Zeigt sich ein Mangel, obliegt es in jedem Fall dem Auftragnehmer nachzuweisen, dass er die Ursachen für die Entstehung nicht gesetzt hat.
2. Wir sind berechtigt, in dringenden Fällen oder wenn der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen nicht oder nur säumig nachkommt, nach Fristsetzung auf Kosten des Auftragnehmers Mängel oder Schäden zu beseitigen.
XIII. Haftung
1. Der Auftragnehmer ist im Rahmen der Sach- und Vermögenshaftung auf jeden Fall verpflichtet, den Auftraggeber schadlos zu halten und von Ansprüchen Dritter freizustellen, für jeden Fall, dass sich Schäden für den Auftraggeber oder einen Dritten im Rahmen zur Realisierung seines Liefer- und Leistungsumfanges ergeben.
XIV. Erfüllungsort/Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist der Sitz der Stahlbau Schönebeck GmbH, sofern nichts anderes vereinbart.
2. Gerichtsstand ist Magdeburg.
3. Es gilt das Recht der BR Deutschland.
|